Obligatorisches Bundesprogramm

Daten: Samstag, 22. April 2023, 09:30 – 11:30 Uhr
Freitag, 05. Mai 2023, 18:00 – 20:00 Uhr
Samstag, 27. Mai 2023, 09:30 – 11:30 Uhr

Standblattausgabe jeweils eine halbe Stunde früher.
Erfahrungsgemäss ist die Auslastung am letzten Schiesstag sehr hoch, wir empfehlen daher, einen der früheren Termine zu benützen.

Das Obligatorisch ist bis am 31. August zu absolvieren!

Vereine: Militärschiessverein Kölliken
Schiessverein Schorüti Kölliken-Holziken

Bitte beziehen Sie das Standblatt bei ihrem Stammverein oder Dorfverein.
Auswärtigen Schützen steht die Vereinswahl offen.
Es wird empfohlen, das Feldschiessen und Obligatorisch beim gleichen Verein zu absolvieren.

Teilnehmer: Armeeangehörige, sofern sie schiesspflichtig sind
Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Jungschützenkursen
alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger
unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländerinnen und Ausländer (siehe Bestimmungen unten)
Schiesspflichtig: 2023 sind Armeeangehörige, welche 2022 die Rekrutenschule absolviert haben, bis Jahrgang 1989 schiesspflichtig.

Armeeangehörige, welche 2023 aus der Armee entlassen werden, sind nicht mehr schiesspflichtig.
Auf den 31. Dezember 2023 werden die folgenden AdA aus dem Militärdienst entlassen: Soldaten, Gefreite, Obergefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister des Jahrgangs 1989, sowie 1990 bis 1993, sofern die Dienstleistungspflicht erfüllt ist.

Armeeangehörige, welche ihre Dienstpflicht in der zweiten Jahreshälfte erfüllen, werden erst im darauffolgenden Jahr aus der Militärdienstpflicht entlassen und sind deshalb schiesspflichtig.

Mitzubringen: Pisa-Aufforderung
Militärischer Leistungsausweis bzw. Schiessbüchlein
Dienstbüchlein
Amtlicher Ausweis
persönliche Waffe inklusiv Magazin und Gehörschutz
Betreuung: Die Schützinnen und Schützen werden durch die Schützenmeister der anwesenden Vereine betreut.
Schiessprogramm: 5 Schuss Einzel A5
5 Schuss Einzel B4
2 Schuss Serie B4 in 20s
3 Schuss Serie B4 in 20s
5 Schuss Serie B4 in 40s
Total 20 Schuss

Vor dem A- und B-Programm können jeweils beliebig viele Proschüsse (kostenpflichtig) geschossen werden. Achtung: nicht verschossene Munition muss zurückgegeben werden, Munitionsbefehl!

Kosten: Für AdAs und Jungschützen ist das OP gratis.
Nicht-Dienstpflichtige bezahlen je nach Verein einen Beitrag zur Deckung der Unkosten.
Kostenpflichtig sind für alle Teilnehmer die Probeschüsse.
Erfüllung & Auszeichnung: Die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn mindestens 42 Punkte erreicht und nicht mehr als 3 Nuller geschossen werden.

Ab 66 Punkten (Veteranen und Jungschützen ab 64, Seniorveteranen und Jugendliche ab 63) wird eine Anerkennungskarte abgegeben. Je 8 Karten von OP und Feldschiessen berechtigen zum Bezug der Feldmeisterschaftsmedaille. Wer das Feldschiessen nicht absolviert, erhält die OP-Karte nur auf Anfrage.

Das Resultat wird im Militärischen Leistungsausweis bzw. Schiessbüchlein eingetragen und die erfüllte Schiesspflicht der Kantonalen Militärbehörde mitgeteilt.

Verbliebene: Schiesspflichtige, welche die Bedingungen des obligatorischen Programms nicht erfüllen, werden von der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons mit persönlichem Marschbefehl zu einem besoldeten eintägigen Kurs für Verbliebene aufgeboten. Dieser Kurs wird in Zivil bestanden und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. (Art. 17 Schiessverordnung BR)

Auszug aus der Schiessverordnung

2. Abschnitt: Schiesspflicht und freiwillige Teilnahme


Art. 9 Umfang der Schiesspflicht
1 Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.
2 Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angabenüber die Erfüllung der Schiesspflicht.
3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschafterfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht,längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahrvollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.
4 Kostenlos ist die Teilnahme an:
a. Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen undAbsolventen von Jungschützenkursen;
b. Feldschiessen für die Teilnehmenden schweizerischer Nationalität;
c. Schiesskursen.

Art. 10 Schiesspflicht der Subalternoffiziere
1 Die schiesspflichtigen Subalternoffiziere können das Obligatorische Programm mit dem Sturmgewehr auf die Distanz 300m oder mit der Pistole auf die Distanz 25m schiessen.
2 Bestehen sie die Schiesspflicht mit dem Obligatorischen Programm 25m nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm 300m schiessen.
3 Kommen sie ihrer Schiesspflicht nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein nach, so müssen sie die Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs mitdem Sturmgewehr erfüllen.

Art. 10a Ausnahmen von der Schiesspflicht
Ausgenommen von der Schiesspflicht sind Subalternoffiziere:
a. des Psychologisch Pädagogischen Dienstes der Armee (PPD);
b. der Militärjustiz;
c. des militärischen Berufspersonals der Militärischen Sicherheit;
d. die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten.

Art. 11 Dispensation
Von der Schiesspflicht kann dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr:
a. eine bestimmte Anzahl Tage Dienst leistet;
b. neu oder wieder mit einer persönlichen Handfeuerwaffe ausgerüstet wurde;
c. in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug steht.

Art. 12 Freiwillige Teilnahme
1 Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:
a. Schweizerinnen und Schweizer, die nicht der Armee angehören;
b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sofern dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kantonale Militärbehörde erteilt worden ist;
c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 vorgelegt haben und diese Behörde dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung erteilt hat.
2 Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 9 Absatz 1 der Waffenverordnungvom 21. September 1998 aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der Zentralstelle Waffen (Art. 9 Abs. 2 der Waffenverordnung).