Mietreglement

1. Räumlichkeiten
1.1 Schützenstube Erdgeschoss, erbaut 1982/83, genannt „Ghürststube“, 68 Plätze.
2. Zuständigkeiten und Besoldung
2.1 Die Zuständigkeit liegt beim Vorstand des Regionalschiessvereins Kölliken.
2.2 Der Vorstand ernennt eine Wirtschaftskommission, welche den Betrieb leitet, den Einkauf und Verkauf sowie den Unterhalt besorgt. Sie erstellt jährlich eine Abrechnung. Der Vorstand legt die Besoldung für RSV-/RSA-Versammlungen, OP-, Trainings- und Cupschiessen jährlich fest. Die Vereine entschädigen ihre Anlässe selbständig.
3. Benützung
3.1 Das Lokal steht (nach Absprache) allen beteiligten Vereinen der RSA zur Verfügung.
3.2 Vereinsinterne Anlässe: Vorstandssitzungen, Absenden, Endschiessen, General- und Vereinsversammlungen, weitere Vereinsanlässe, sowie Freundschaftstreffen unter Schützen oder regionale Schützenversammlungen
3.3 Schiessanlässe: Als solche gelten alle Schiessen gemäss Jahresprogramm.
3.4 Die private Benützung ist erlaubt, der Mieter muss mindestens 20 Jahre alt und am Anlass anwesend sein.
4. Verkaufspreise
Die Wirtschaftskommission stellt Sortiment an Getränken und Spirituosen bereit, welches bei allen Anlässen zur Verfügung steht. Für Essen bei Anlässen gemäss Ziffer 2.2 kalkuliert das verantwortliche Mitglied der Wirtschaftskommission den Verkaufspreis. Die Getränke können in der RSA bezogen werden.
Die Wirtschaftskommission erstellt eine Verkaufspreisliste für die Bewirtung.
Die Bezugspreise des Sortiments werden durch die Wirtschaftskommission festgelegt.
Für Vereinsanlässe besteht keine Preisvorschrift.
5. Benützungskosten und Gebühren
5.1 Die Benützungskosten und Gebühren sind im Tarifreglement, Artikel 9, festgelegt.
5.2 Heiz-, Holz-, Strom- und Bruchkosten gehen zu Lasten der Benützer.
5.3 Das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern ist aufgrund des Standortes (Wald, Bauernhof, Autobahn) strengstens verboten. Dem Benützer ist es untersagt, Dekorationsmaterial mit Nägeln, Bostich etc. an Wänden und Decke zu befestigen. Klebebänder sind sauber zu entfernen.
6. Verantwortung / Aufsicht / Pflichten
Der Benützer hat die Räumlichkeiten (inkl. Inventar und Toiletten) in einwandfreiem und sauberem Zustand abzugeben. Er haftet für verursachte Schäden und Unfälle.
Eine allfällige Reinigung wird nach Aufwand (Stundenansatz Fr. 30.–) in Rechnung gestellt.
Die Instruktion und Kontrolle erfolgt durch den Chef der Wirtschaftskommission.
7. Reservationen
Reservierungen sind an den Chef der Wirtschaftskommission oder wenn dieser nicht erreichbar ist, an den Präsidenten der RSA zu richten. Es gilt die Reihenfolge der Anmeldung. Vereinsanlässe gemäss Schiessdatensitzung haben Vorrang.
Die Reservationen sind auf einem Protokoll (welches vor dem Eingang in die Schützenstube angeschlagen ist) sofort nach der Bewilligung einzutragen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieses Reglement tritt in Kraft sobald die Delegiertenversammlung dem Reglement zugestimmt hat und ersetzt das Reglement vom 11. März 2003.
8.2 Bei eventuellen Uneinigkeiten entscheidet der Vorstand abschliessend.

Dieses Reglement wurde vom Vorstand des Regionalschiessvereins Kölliken genehmigt und von der Delegiertenversammlung am 5. März 2013 bestätigt.

Zusatzbestimmungen zur Vermietung ausserhalb des RSV Kölliken

1. Grundlagen
Die Schützenstube „Ghürst“ im Erdgeschoss der Regionalschiessanlage Kölliken gehört dem Regionalschiessverein (RSV) Kölliken. Die Grundlagen zur Benützung der Schützenstube sind im „Reglement Schützenstube 300m“ definiert und liegen diesem Mietvertrag bei. Für Personen und Vereine ausserhalb des RSV gelten zusätzliche Bestimmungen, welche Bestandteil des Mietvertrages und nachfolgend aufgelistet sind.
2. Benutzungsrecht
Die Schützenstube kann für gesellige, kulturelle und feierliche Anlässe von Personen und Vereinen ausserhalb des RSV gemietet werden. Für die kommerzielle Nutzung ist die Zustimmung des Vorstandes des RSV zwingend notwendig. Eine Vermietung an radikale Gruppierungen ist ausgeschlossen. Der Mieter muss mindestens 20 Jahre alt und am Anlass anwesend sein. Alle technischen Apparate in der Schützenstube, sowie das Cheminée dürfen benutzt werden.
3. Räumlichkeiten
Folgende Räumlichkeiten dürfen genutzt werden: Schützenstube, Toiletten, Eingangsbereich und Schiessstand.
Im Aussenbereich darf der Parkplatz und der Vorplatz genutzt werden.
Untersagt ist der Zutritt zu den Büros und zum Untergeschoss. Ausnahme: Zugang zum Sicherungskasten bei Notfällen. Im Weiteren ist das Einschalten und Hantieren an der elektronischen Trefferanzeige (Drucker und Monitore) untersagt.
4. Übernahme und Rückgabe
Der Schlüssel für den Zugang zum Schützenhaus und zur Schützenstube wird dem Mieter nach Vereinbarung übergeben. Bei der Übergabe oder nach Absprache auch vorgängig, erfolgt eine obligatorische Instruktion zu den Räumlichkeiten und den technischen Apparaten.
Nach der Benützung sind alle Räumlichkeiten, Geräte und falls nötig auch die Umgebung zu säubern. Eine allfällige (Nach-)Reinigung wird nach Aufwand (Stundenansatz gemäss Tarifreglement, mindestens aber 100 Franken) in Rechnung gestellt.
Die Rückgabe hat innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung des Anlasses zur erfolgen.
5. Bezahlkonditionen
Die Instruktions- und Mietgebühr kann wahlweise in Bar bei der Übernahme bzw. Rückgabe oder mittels Einzahlungsscheins innerhalb von 10 Tagen beglichen werden. Allfällige weitere Kosten (Schäden, Reinigung) werden mit Rechnung eingefordert. Bei Mahnungen wird eine zusätzliche Gebühr von 15 Franken pro Mahnung erhoben.
6. Mietkosten
Die Benützungsgebühr für die Dauer von maximal einen Tag beträgt 250 Franken (inkl. Instruktionsgebühr). Für den Strom und allenfalls Brennholz wird je eine zusätzliche Gebühr von 10 Franken erhoben.
7. Haftung Mieter und Vermieter
Der Mieter ist für jeden Anlass bezüglich einer eigenen Haftpflichtversicherung selber verantwortlich. Für Schäden an Gebäuden, Inventar, Einrichtungen und Geräten, insbesondere an der elektronischen Trefferanzeige, haftet der Mieter vollumfänglich.
Der RSV als Vermieter lehnt jede Haftung für Unfälle und Schäden, welche im Zusammenhang mit der Benützung des Schützenhauses und dessen Umgebung entstanden sind, ausdrücklich ab.